Wichtige Hinweise für Veranstalter
Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 200** Personen (ab 1. August, derzeit über 100) hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten.
Hierzu zählen insbesondere:
1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
Aktuelle COVID-19-Verordnung
(Kursangbeote: http://kursbuchung.wrk.at/index.php?id=163&kathaupt=11&knr=20COVID19)
(Kursangbeote: http://kursbuchung.wrk.at/index.php?id=163&kathaupt=11&knr=20COVID19)
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Es wird darauf hingewiesen, dass beim TanzSport die teilnehmenden Sportler*innen in die Anzahl der Personen einzurechnen ist!
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Die Verordnung schreibt zwar: „Ausgenommen sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Das sind im Sportbereich etwa SchiedsrichterInnen, MitarbeiterInnen der Organisationseinheit und SpielerInnen."
Sport Austria präzisiert in den FAQ vom 1.7.2020 jedoch:
"Diese Regelung gilt nicht für Sportveranstaltungen, bei denen keine bestimmte Zahl an TeilnehmerInnen für die Durchführung erforderlich ist wie z.B. Laufveranstaltungen oder Radrennen. Bei solchen Veranstaltungen ist die Zahl der SportlerInnen in die Höchstzahl einzurechnen."
Auch das Land Obeöstereich hat eine entsprechende Anfrage eines Vereins mit eben derselben Auslegung beantwortet.
THALLINGER Gerald, GT / 21.07.2020
News: ÖTSV allgemein
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