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Wichtige Hinweis zur COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung, gültig ab 3.11.2020

Die ab 3.11.2020 gültige Verordnung bringt eine Teil-Lockdown mit sich. Wir erläutern nachfolgend die für uns im Sport relevanten Abschnitte.

Präambel: Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Information und Unterstützung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (sowohl regional als auch  bundesweit) obliegt dem jeweiligen Vereinsvorstand bzw. Organisator und nicht dem ÖTSV. Im Zweifel gilt ausschließlich die Formulierung der Verordnungen.

Trainingsbetrieb

Gem. der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Nr. 463 vom 1.11.2020 (RIS) ist der Trainingsbetrieb nur für Spitzensportler gen. Bundessport-Förderungsgesetz BSFG 2017 §3 Ziffer 6 möglich.
Somit ist ein Training nur für Inhaber von aktuellen Startlizenzen möglich!
Sportlerinnen und Sportler ohne Startkarte dürfen die Trainingslokale nicht betreten.

Vorausetzung für den Trainingsbetrieb ist lt. Verordnung.

Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest Folgendes zu beinhalten:

1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8. Bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

Dringende Handlungsempfehlung des ÖTSV:

Wettkampfbetrieb

Auch in der aktuellen Verordnung (letzte relevante Änderung Nr. 463 per 3.11.2020) gibt es im §14 "Sportveranstaltungen im Spitzensport" (bisher §10d) nachfolgende Definitionen für den Wettkampf.
Diese entsprechen weitgehend der vorhergehenden Verordnung. Unterschiede haben wir angeführt.

Handlungsempfehlung des ÖTSV für Wettkämpfe:

 

**Hinweis:
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THALLINGER Gerald, GT / 01.11.2020
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