Novellierung des Anti-Doping-Bundesgesetzes
Es erreichte uns nachstehendes Schreiben vom Abg. z. NR, Mag. Johann Maier:
Liebe Freunde!
Mit der Novelle zum Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die bereits einstimmig im Sportausschuss beschlossen wurde, wird der Kampf gegen Doping effektiv fortgesetzt: Es ist sicherlich das fortschrittlichsten Anti-Doping-Gesetz Europas, welches durch die Beratungen im Anti-Doping-Unterausschuss und schlußendlich im Sportauschuss zustande kam. Dieses wird nun am 11.12.2009 im Nationalrat beschlossen.
Hauptinhalte der Novelle:
• In Hinkunft wird aus Aktualitätsgründen an die Verbotsliste der europäischen Anti-Doping-Konvention (WADA-Verbotsliste 2009) anstatt an jene des Anti-Doping- UNESCO-Übereinkommens (WADA-Verbotsliste 2004) angeknüpft.
• Übernahme der Begriffsbestimmungen aus dem WADA-Code 2009 zur Harmonisierung des Gesetzes mit dem WADA-Code.
• Verstärkung der Regelungen über die Dopingprävention.
• Lebenslänglicher Ausschluss wegen Dopingvergehen gesperrter erwachsener Sportler und Betreuungspersonen von der Bundessportförderung.
• Rückzahlung von an Sportler ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Bundessportförderungsmitteln.
• Gliederung des Nationalen Testpools entsprechend dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen 2009 der WADA nach internationalen Spitzensportler und nationalen Spitzensportler mit den damit verbundenen abgestuften Pflichten zur Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes an NADA Austria (zB Verpflichtung der Spitzensportler täglich in einem Zeitfenster von 60 Minuten für Dopingkontrollen erreichbar zu sein).
• Anbringung des Vermerks „Leistungssportler/in auf der e-card, zur verbesserten Aufklärung über Arzneimittel mit auf der Verbotslisten befindlichen Wirkstoffen durch den behandelnden Arzt.
• Entlastung der Bundessportfachverbände von der Hereinbringung der Kosten des Dopingkontrollverfahrens bei den wegen Dopingvergehen bestraften Sportlern durch die NADA Austria.
• Verstöße gegen Bestimmungen bei der Dopingkontrolle durch Dopingkontrollor-gane sind in Hinkunft nur dann rechtlich relevant, wenn sie Auswirkungen auf das Analyseergebnis der Dopingproben haben können.
• Verkürzung der Frist auf fünf Kalendertage für den Antrag auf Analyse der B-Probe um Verfälschungen durch die Verzögerungen in der Analyse entgegenzuwirken.
• Verbesserung der Rechte der Sportler bei der Analyse der B-Probe, in dem er zusätzlich als Zeugen einen Vertreter hinzuziehen darf.
• Der Bundessportfachverband hat nunmehr auch das Recht, Entscheidungen der Rechtskommission der NADA Austria (etwa ein Freispruch) bei der Unabhäng-gen Schiedskommission zu
• Einjährige Sperrfrist für Sportler zur Teilnahme an Wettkämpfen, die zum Ende der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehörten, und mit der aktiven Laufbahn wieder beginnen, damit sie in der Aufbauphase für die en Wettkämpfe wieder regelmäßig Dopingkontrollen unterzogen werden können.
• Ausschluss von Personen zur Betreuung von Sportlern über vier Jahre nach Ende der wegen eines Dopingvergehens gegen sie verhängten Sperre.
• Schaffung einer Rechtsgrundlage für die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und der NADA Austria im Kampf gegen Doping;
• Verbesserung der rechtlichen Möglichkeiten für Maßnahmen der Zollbehörden bei der Einfuhr von Dopingmitteln;
• Information der zuständigen Behörden zur Verhängung von beruflichen Sanktionen, wenn Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Inhaber von Fitnessstudios usw. an Dopingvergehen mitgewirkt haben.
• Änderung des Arzneimittelgesetzes dahingehend, dass in Packungsbeilagen von Arzneimitteln, die verbotene Wirkstoffe nach dem WADA-Code enthalten, ein entsprechender Hinweis aufzunehmen ist, um Sportler und Ärzte besser zu informieren.
Die Diskussionen zur Bekämpfung von Doping im Sport sind damit aber keineswegs abgeschlossen. Wir stehen vor neuen Herausforderungen, insbesondere in der Forschung sowie des Einsatzes von Gentherapie des Mißbrauchs der Humanmedizin zu Dopingzwecken. Aber auch, wenn wir in Österreich die fortschrittlichsten Anti-Dopingbestimmungen besitzen- insbesondere auch im strafrechtlichen Bereich - dürfen wir die internationale Entwicklung nicht außer Acht lassen. Notwendig sind zumindest in Europa harmonisierte sportrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen, damit der Kampf gegen Doping erfolgreich geführt werden kann, nicht zuletzt aber auch aus Wettbewerbsgründen.
Mit freundlichen Grüßen!
Mag. Johann Maier
Abg. z. NR
News: ÖTSV allgemein