Informationen zum Sportbetrieb ab 22.11.2021
Als Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im ÖTSV zählen folgende Gruppen (auch mit Sport Austria abgeklärt!):
- Haupt-, Leistungs- und Nachwuchskader
- 1. Bundesliga Formationen Standard und Latein
- Paare unter den ersten 100 der WDSF Weltrangliste (alle Altersklassen)
Der ÖTSV ist gefordert, maßvolle und für öffentliche Stellen nachvollziehbare und akzeptable Definitionen zu treffen.
Es obliegt ausschleißlich jeder Vereinsleitung, Funktionärin/Funktionär, Sportlerin/Sportler, Organisatorin/Organisator selbst, die gesetzliche Verordnung einzuhalten.
Folgende Informationen liegen seitens Sport Austria mit Datum 22.11.21 vor:
Die mit heute 00 Uhr in Kraft getretene neue Verordnung bringt den bundesweiten Lockdown für alle mit sich. Für den Sport bedeutet dies v.a.:
- Sport darf nur alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen oder mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird betrieben werden. Spitzensport ist davon ausgenommen.
- Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden.
- Trainings/Kurse/Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn maximal zwei Haushalte zusammenkommen, wobei auf einer Seite nur eine Person aus einem Haushalt beteiligt sein darf (z.B. Einzeltraining mit einem/einer Trainer:in).
- Es gilt wieder 2m Abstand zu haushaltsfremden Personen.
- In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
- Die Kantine muss geschlossen bleiben.
- Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf...), bei denen ausschließlich Spitzensportler:innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler:innen zuzüglich der Trainer:innen, Betreuer:innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig.
Aus der aktuellen Verordnung geht nicht klar hervor, ob für das Betreten der Outdoor-Sportstätte weiterhin ein 2G-Nachweis notwendig ist. Wir haben bereits um Klarstellung ersucht.
Die aktuell gültige Verordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html
Alle Details zur Bundesverordnung finden Sie wie gewohnt unter unseren FAQ: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/
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