Beschlüsse
Vom erweiterten Präsidium des ÖTSV wurden folgende Beschlüsse gefasst bzw. geändert:
Verwendung des ÖTSV Logos (neu)
Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermittel des ÖTSV ist die ordnungemäße Verwendung des ÖTSV-Logos auf Programmheften, Startlisten, Plakaten, Startseiten im Internet und sonstigen Veröffentlichungen. Als Startseite im Internet ist jene Seite zu verstehen, auf der die Hauptnavigation stattfindet.
Anmerkung: Die Logos sind auf der ÖTSV Homepage unter Download - ÖTSV-Logos zum Download bereitgestellt.
Trainerstunden von Amateurpaaren (geändert)
Es ist Tänzern und Tänzerinnen, die eine Startberechtigung des ÖTSV besitzen ...
... nicht gestattet, wenn sie keine staatliche Ausbildung abgeschlossen haben (Instruktor/Lehrwart, Trainer), Unterricht gegen Entgelt zu geben, wobei es unerheblich ist, ob der Unterricht im eigenen oder in einem anderen Klub stattfindet.
... nicht gestattet, wenn sie keine staatliche Ausbildung abgeschlossen haben (Instruktor/Lehrwart, Trainer), als "Trainer" oder Vortragender auf Veranstaltungsausschreibungen jeder Art aufzuscheinen. Dies hat insbesondere dann Gültigkeit, wenn die Ausbildung zum TanzSport-Trainer nicht absolviert wurde.
... nicht gestattet, bei Turnieren zu starten, die von Organisationen veranstaltet werden, die nicht Mitglied der IDSF sind.
... nicht gestattet, bei sog. Pro-Am Turnieren (o. Ä.), egal ob mit dem eigenen oder einem anderen Partner, teilzunehmen.
... nur dann erlaubt Schau zu tanzen, wenn dies in Kenntnis und mit Genehmigung des eigenen Klubs durchgeführt wird. (Anmerkung: Die Einhaltung der grundsätzlichen Bestimmungen bzgl. Schautänze sind zusätzlich einzuhalten: Schüler- und Juniorenpaare werden für Schautanzen freigegeben. Sonst ist Schautanzen nur für A- und S-Paare erlaubt, B-Paare nur mit Sondergenehmigung des Sportdirektors.)
Zuwiderhandeln führt sofort zum endgültigen Verlust der Startberechtigung für den ÖTSV.
Instruktoren/Lehrwarte dürfen Unterricht nur in Zusammenarbeit mit einem staatlich geprüften Trainer erteilen.
Startgeld (geändert)
Startgeld kann unter folgenden Voraussetzungen eingehoben werden:
- Die Höhe des Startgelds beträgt maximal Euro 10,- pro Paar und Tag bzw. Euro 40,- für Formationen.
- Wenn bei einem Bewertungsturnier Startgeld eingehoben wird, dann muss es für alle zur Austragung gelangenden Klassen und von allen Paare eingehoben werden. Ausnahmen sind für Breitensportklassen zulässig. Die Höhe des Startgelds muss in der Ausschreibung angegeben werden. Ohne diese Angabe in der Ausschreibung ist die Einhebung von Startgeld nicht zulässig.
Werden im Zuge eines solchen Turnieres Meisterschaften, Ranglistenturniere oder Bundesligaturniere durchgeführt, darf für diese kein Startgeld eingehoben werden.
- Die Ausschreibung des Turniers muss gemäß TO mind. 3 1/2 Monate vor dem Veranstaltungsmonat beim Sportdirektor eingereicht werden (keine Ausnahmen!).
- Es müssen je WR-Panel 5 oder 7 WR eingesetzt werden, wobei aus demselben Bundesland max. 2 WR kommen dürfen. Es entscheidet die Klubzugehörigkeit des WR. Analog dürfen nicht mehr als 2 ausländische WR aus demselben Land kommen.
- Die Größe der Tanzfläche muss mind. 180 m2, die kürzere Seite muss mind. 12m messen. Bodenbeschaffenheit muss Parkettboden sein.
- Die Musikanlage muss die Einhaltung der lt. TO vorgegebenen Musikgeschwindigkeiten ermöglichen (Geschwindigkeitsregelung).
- In der Veranstaltungshalle muss Rauchverbot herrschen.
- Der Zeitplan muss mind. 3 Tage vorher zur Verfügung gestellt werden. Geeignete Medien: e-Mail, Fax, Brief, Homepage.
Die entsprechenden Änderungen und Ergänzungen wurden auch im Dokument "Zusammenfassung und Erläuterungen" vorgenommen. Zu finden ist dieses Dokument, das auch andere wichtige Beschlüsse und Feststellungen enthält, unter dem Kapitel Download auf der ÖSTV Homepage.
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